Arbeitssicherheit für Betriebe im Rheinland und in der Nordeifel+49 (0) 2472 9129827info@cb-arbeitsschutz.com

Leistung

Gefahrstoffmanagement

Was verlangt die GefStoffV von uns?

Wer Gefahrstoffe einsetzt, muss nach § 6 GefStoffV ein Verzeichnis führen, die Lagerung nach TRGS 510 beurteilen und nach CLP beziehungsweise GHS kennzeichnen. Wir erfassen die Stoffe, die tatsächlich im Betrieb sind, bringen Verzeichnis, Sicherheitsdatenblätter, Lager und Betriebsanweisungen zusammen und prüfen, ob sich einzelne Stoffe ersetzen lassen.

Typische Ausgangslage

Niemand weiß genau, welche Gefahrstoffe im Betrieb sind. Die Sicherheitsdatenblätter liegen verteilt herum und das Lager ist über die Jahre gewachsen.

Wir beraten zur Lagerung Ihrer Gefahrstoffe nach TRGS 510, zur Einstufung nach CLP-Verordnung und zur Kennzeichnung nach GHS. Dokumentiert wird nach GefStoffV, insbesondere nach den §§ 6, 8 und 14.

Für wen diese Leistung gedacht ist

Für Betriebe, die Gefahrstoffe lagern oder verarbeiten, von der Produktion bis zum Handwerksbetrieb.

Vor Ort betreuen wir Betriebe in Hilden und im Kreis Mettmann, in Düsseldorf, in Aachen und in der Nordeifel.

Was wir übernehmen

  • Aufbau und Pflege des Gefahrstoffverzeichnisses nach § 6 GefStoffV
  • Sichtung und Zuordnung der Sicherheitsdatenblätter
  • Beurteilung der Lagersituation nach TRGS 510, einschließlich Zusammenlagerung
  • Prüfung von Einstufung und Kennzeichnung nach CLP und GHS
  • Gefahrstoffbezogene Betriebsanweisungen nach § 14 GefStoffV
  • Prüfung, ob sich einzelne Stoffe ersetzen lassen

Ablauf

So läuft die Zusammenarbeit

  1. 01

    Erfassen

    Wir erfassen, welche Stoffe tatsächlich im Betrieb sind. Erfahrungsgemäß auch die Kanister, die niemand mehr auf dem Zettel hatte.

  2. 02

    Bewerten

    Einstufung, Mengen, Lagerort und Tätigkeiten werden zusammengeführt und beurteilt.

  3. 03

    Ordnen

    Verzeichnis, Kennzeichnung, Lagerung und Betriebsanweisungen werden in Übereinstimmung gebracht.

  4. 04

    Aktuell halten

    Neue Stoffe kommen ins Verzeichnis, nicht mehr verwendete fallen heraus.

Häufige Fragen

Brauchen wir ein Gefahrstoffverzeichnis, obwohl wir nur wenige Stoffe verwenden?
In aller Regel ja. Die GefStoffV sieht zwar Erleichterungen für Tätigkeiten mit geringer Gefährdung vor, ob die bei Ihnen greifen, ergibt sich aber erst aus der Gefährdungsbeurteilung. Bei wenigen Stoffen ist das Verzeichnis entsprechend kurz.
Reichen die Sicherheitsdatenblätter der Hersteller nicht aus?
Nein. Das Sicherheitsdatenblatt ist die Grundlage. Es ersetzt weder das Verzeichnis noch die Gefährdungsbeurteilung noch die Betriebsanweisung, die sich auf Ihren Betrieb bezieht.

Nächster Schritt

Kurz über Ihren Betrieb sprechen?

Sie müssen vorher nicht wissen, welche Betreuung Sie brauchen. Im Erstgespräch klären wir, was in Ihrem Betrieb tatsächlich erforderlich ist und was davon vorrangig ist.

  • Unverbindlich und kostenfrei
  • Etwa 15 Minuten am Telefon
  • Wir melden uns persönlich
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